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BGB 675h. 2 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen , wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde . Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten . Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären .