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BGB 1613. 2 Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs ( Sonderbedarf ) ; nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden , wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist ; 2. für den Zeitraum , in dem er a)aus rechtlichen Gründen oder b)aus tatsächlichen Gründen , die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen , an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war .