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GG 84. 3 Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus , daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden , mit deren Zustimmung und , falls diese Zustimmung versagt wird , mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden .
GG 115i. 2 Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung , im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder , jederzeit aufgehoben werden .