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Fachwort
Deutschminderjährigen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: min|der|jä|hri|gen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2214 Die Vaterschaft Gottes ist die Quelle der menschlichen Elternschaft [ Vgl . Eph 3,14 ] ; auf ihr gründet die Ehre der Eltern . Die Achtung der minderjährigen oder erwachsenen Kinder vor Vater und Mutter [ Vgl . Spr 1,8 ;Tob 4,3-4 ] erwächst aus der natürlichen Zuneigung , die sie miteinander vereint . Sie wird vom Gebot Gottes gefordert [ Vgl . Ex 20,12. ] .
BGB 1317. 1 Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden . Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage ; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt , in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden , für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit . Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206 , 210 Abs . 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden .
BGB 1568. 1 Die Ehe soll nicht geschieden werden , obwohl sie gescheitert ist , wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner , der sie ablehnt , auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde , dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint .
BGB 1598a. 3 Das Gericht setzt das Verfahren aus , wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde , die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre .