| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | gutgeschrieben | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | gutgeschrieben | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Phil 4,17 Es geht mir nicht um die Gabe , es geht mir um den Gewinn , der euch mit Zinsen gutgeschrieben wird . | 
|  | BGB 675t. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet , dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen , nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist . Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll , ist die Gutschrift , auch wenn sie nachträglich erfolgt , so vorzunehmen , dass der Zeitpunkt , den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt ( Wertstellungsdatum ) , spätestens der Geschäftstag ist , an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist . Satz 1 gilt auch dann , wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält . | 
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