| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | gegebenenfalls | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | gege|ben|en|falls | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2183 Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist , wird sehr empfohlen , daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen , wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird , oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen ( [ link ] CIC , can . 1248 , §2 ) . | 
|  | Kte 2430 Im Wirtschaftsleben sind verschiedene Interessen im Spiel , die einander oft widersprechen . Daraus ergeben sich die Konflikte , die es kennzeichnen [ Vgl . LE 11 ] . Man soll sich bemühen , sie auf dem Weg von Verhandlungen zu lösen , die den Rechten und Pflichten jedes Sozialpartners Rechnung tragen : denen der Unternehmensleiter , denen der Lohnempfänger und ihrer Vertreter , z . B . der Gewerkschaften , und gegebenenfalls denen der staatlichen Behörden . | 
|  | BGB 491a. 3 Der Darlehensgeber ist verpflichtet , dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben , damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird , zu beurteilen , ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird . Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1 , die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer , einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug , zu erläutern . | 
|  | BGB 675f. 2 Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet , für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen . Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen . | 
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