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Fachwort
Deutscherbschaftliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: erbschaftliche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1959. 1 Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte , so ist er demjenigen gegenüber , welcher Erbe wird , wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet .
BGB 2028. 1 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat , ist verpflichtet , dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen , welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist .