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Fachwort
Deutschbetrügerischer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: betrügerischer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675v. 2 Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet , der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist , wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung 1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder 2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat .
BGB 675v. 3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet , die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind . Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet , wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs . 1 Nr . 3 nicht nachgekommen ist . Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden , wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat .
BGB 675w Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig , hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen , dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet , verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde . Eine Authentifizierung ist erfolgt , wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments , einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale , mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat . Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst , reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus , um nachzuweisen , dass der Zahler 1. den Zahlungsvorgang autorisiert , 2. in betrügerischer Absicht gehandelt , 3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat .