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Fachwort
Deutschbereitzuhalten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bereitzuhalten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1642 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen , soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist .
BGB 1806 Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen , soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist .