Fachwort |
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Deutsch | beiderseitigen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | beiderseitigen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 281. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen . |
| BGB 286. 2 Der Mahnung bedarf es nicht , wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist , 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt , 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist . |
| BGB 314. 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann . |
| BGB 323. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen . |
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