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GG 104a. 6 Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits - und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands . In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel ; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder , die die Lasten verursacht haben , anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .