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Fachwort
DeutschZustandekommen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zustandekommen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 153 Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert , dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird , es sei denn , dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist .
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
BGB 491. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden , die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind , wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz , die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind , unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können .