| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Zusammenschluß | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Zu|sam|men|sc|hluß | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 137w(Weimarer Es besteht keine Staatskirche . Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet . Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen . Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes . Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde . Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes . Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes , soweit sie solche bisher waren . Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren , wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten . Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen , so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft . Die Religionsgesellschaften , welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind , sind berechtigt , auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben . Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt , die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen . Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert , liegt diese der Landesgesetzgebung ob . | 
|  | Kte 541 Nachdem man Johannes ins Gefängnis geworfen hatte , ging Jesus wieder nach Galiläa ; er verkündete das Evangelium Gottes und sprach : Die Zeit ist erfüllt , das Reich Gottes ist nahe . Kehrt um , und glaubt an das Evangelium ! ( Mk 1,14-15 ) . Um den Willen des Vaters zu erfüllen , hat Christus das Reich der Himmel auf Erden begründet ( LG 3 ) . Nun aber ist es der Wille des Vaters , die Menschen zur Teilhabe am göttlichen Leben zu erheben ( LG 2 ) . Er tut das , indem er die Menschen um seinen Sohn , Jesus Christus , sammelt . Dieser Zusammenschluß ist die Kirche ; sie stellt Keim und Anfang des Reiches Gottes auf Erden dar ( LG 5 ) . | 
|  | Kte 835 Hüten wir uns davor , die Gesamtkirche aufzufassen als die Summe oder gleichsam einen mehr oder weniger lockeren Zusammenschluß von wesentlich verschiedenen Teilkirchen . Im Denken des Herrn ist es die nach Berufung und Sendung universale Kirche , die in verschiedenen Kulturräumen , sozialen und menschlichen Ordnungen Wurzeln schlägt und dabei in jedem Teil der Welt verschiedene Erscheinungsweisen und äußere Ausdrucksformen annimmt ( EN 62 ) . Die reiche Vielfalt von Kirchenordnungen , liturgischen Riten , theologischen und geistlichen Erbgütern , die den Ortskirchen zu eigen sind , zeigt die Katholizität der ungeteilten Kirche in besonders hellem Licht ( LG 23 ) . | 
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