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Zubehörstücken
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Zubehörstücken
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BGB 926. 1 Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll , so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken , soweit sie dem Veräußerer gehören . Im Zweifel ist anzunehmen , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll .
BGB 926. 2 Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken , die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind , so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung ; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend .