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Zeitabschnitte
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BGB 556b. 1 Die Miete ist zu Beginn , spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten , nach denen sie bemessen ist .
BGB 579. 1 Die Miete für ein Grundstück , ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten . Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten . Die Miete für ein Grundstück ist , sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist , jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten .
BGB 587. 1 Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten . Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .
BGB 614 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten . Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .