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Wegnahmerechts
Grundwort
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Fachbebiet
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Trennung:
Wegnahmerechts
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
BGB 552. 1 Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts ( § 539 Abs . 2 ) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden , wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat .
BGB 591a Der Pächter ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen . Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden , es sei denn , dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat . Eine Vereinbarung , durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird , ist nur wirksam , wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist .