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Fachwort
DeutschVermächtnissen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vermächtnissen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1967. 2 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten , insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen .
BGB 1973. 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird . Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen , es sei denn , dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht .
BGB 1974. 2 Die dem Erben nach § 1973 Abs . 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein , als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde .
BGB 1980. 1 Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt , so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen . Verletzt er diese Pflicht , so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht .