| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schätzungswert | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schätzungswert | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert | 
|  | BGB 460 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart , den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat , so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung , den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich , der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet . | 
|  | BGB 2312. 1 Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen , dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen , so ist , wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird , der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend . Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt , so ist dieser maßgebend , wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt . | 
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