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Fachwort
DeutschSchätzungswert Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schätzungswert
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
BGB 460 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart , den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat , so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung , den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich , der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet .
BGB 2312. 1 Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen , dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen , so ist , wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird , der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend . Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt , so ist dieser maßgebend , wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt .