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Schwägerschaft
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Schwägerschaft
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§ 1590 Schwägerschaft
BGB 1590. 1 Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert . Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft .
BGB 1590. 2 Die Schwägerschaft dauert fort , auch wenn die Ehe , durch die sie begründet wurde , aufgelöst ist .