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BGB 1576 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre . Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden , weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben .