| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schiffsbauwerk | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schiffsbauwerk | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist . | 
|  | BGB 648. 2 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen ; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß . § 647 findet keine Anwendung . | 
|  | BGB 1287 Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281 , 1282 , so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand . Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek ; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek . | 
|  | BGB 1424 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen ; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten . Dasselbe gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört . | 
|  |  |