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Fachwort
DeutschRückabwicklung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rücka|bwick|lu|ng
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 358. 4 § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend . Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen . Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein , wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist .