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Fachwort
DeutschRechtmäßigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtm|äßig|keit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert , daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden . Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt , der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen , ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen . Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht , diejenigen , die das Gemeinwesen , für das sie verantwortlich sind , angreifen , mit Waffengewalt abzuwehren . Die Straft soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen . Wird sie vom Schuldigen willig angenommen , gilt sie als Sühne . Zudem hat die Strafe die Wirkung , die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen . Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung : sie soll möglichst dazu beitragen , daß sich der Schuldige bessert [ Vgl . Lk 23,40-43. ] .
BGB 1244 Wird eine Sache als Pfand veräußert , ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird , von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt , so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934 , 936 entsprechende Anwendung , wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs . 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs . 2 beobachtet worden sind .
GG 13. 5 Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen , kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden . Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig , wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist ; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen .
GG 16a. 4 Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen , die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten , durch das Gericht nur ausgesetzt , wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen ; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben . Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen .