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Fachwort
DeutschMitgliedschaft Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mitg|li|ed|sc|haft
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 38 Mitgliedschaft
BGB 38 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich . Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden .
BGB 481. 1 Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht , für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs - oder Wohnzwecken zu nutzen . Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden .
GG 41. 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages . Er entscheidet auch , ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat .