Fachwort |
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Deutsch | Kreditinstitut | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Kreditinstitut |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 551. 3 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen . Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren . In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu . Sie erhöhen die Sicherheit . Bei Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht , die Sicherheitsleistung zu verzinsen . |
| BGB 648a. 2 Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden . Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten , soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen , unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf . |
| BGB 651k. 2 Der Versicherer oder das Kreditinstitut ( Kundengeldabsicherer ) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen . Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge , so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis , in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht . |
| BGB 1807. 1 Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen : 1. in Forderungen , für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken ; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind ; 3. in verbrieften Forderungen , deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist ; 4. in Wertpapieren , insbesondere Pfandbriefen , sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft , sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind ; 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse , wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes , in welchem sie ihren Sitz hat , zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist , oder bei einem anderen Kreditinstitut , das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört . |
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