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Jugendwohnheim
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Jugendwohnheim
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 549. 3 Für Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 und §§ 575 , 575a Abs . 1 , §§ 577 , 577a nicht .
BGB 551. 3 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen . Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren . In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu . Sie erhöhen die Sicherheit . Bei Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht , die Sicherheitsleistung zu verzinsen .