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Fachwort
DeutschInsolvenzplans Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Insolvenzplans
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 42. 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist , aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand des Vereins vorsieht , aufgehoben , so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen . Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht ; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden .
BGB 75. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist , sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen . Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses , 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters , wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind , und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme , 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners , 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung .
BGB 728. 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht , aufgehoben , so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen .