| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Inhaberpapiere | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Inhaberpapiere | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 935. 2 Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen , die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden . | 
|  | BGB 1006. 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet , dass er Eigentümer der Sache sei . Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber , dem die Sache gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist , es sei denn , dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt . | 
|  | BGB 1007. 2 Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen , so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen , es sei denn , dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war . Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung . | 
|  | BGB 1362. 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet , dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören . Diese Vermutung gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden , der nicht Schuldner ist . Inhaberpapiere und Orderpapiere , die mit Blankoindossament versehen sind , stehen den beweglichen Sachen gleich . | 
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