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Fachwort
DeutschInhaberpapiere Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Inhaberpapiere
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 935. 2 Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen , die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden .
BGB 1006. 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet , dass er Eigentümer der Sache sei . Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber , dem die Sache gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist , es sei denn , dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt .
BGB 1007. 2 Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen , so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen , es sei denn , dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war . Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung .
BGB 1362. 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet , dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören . Diese Vermutung gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden , der nicht Schuldner ist . Inhaberpapiere und Orderpapiere , die mit Blankoindossament versehen sind , stehen den beweglichen Sachen gleich .