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Gläubigerrecht
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Gläubigerrecht
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BGB 1155 Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden , auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen , so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung , wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre . Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung .
BGB 1173. 1 Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger , so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück ; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt . Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich , wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen .