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Gesamthypothek
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§ 1132 Gesamthypothek
BGB 1132. 1 Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken ( Gesamthypothek ) , so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung . Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen .
BGB 1143. 2 Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek , so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
BGB 1172. 1 Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu .