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Fachwort
DeutschGeldleistungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geldleistungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2057a. 1 Ein Abkömmling , der durch Mitarbeit im Haushalt , Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit , durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat , dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde , kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen , die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen ; § 2052 gilt entsprechend . Dies gilt auch für einen Abkömmling , der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat .
GG 104a. 3 Bundesgesetze , die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden , können bestimmen , daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden . Bestimmt das Gesetz , daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt , wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt .
GG 104a. 4 Bundesgesetze , die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen , geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates , wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind .