kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGegenzeichnung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gegenzeichnung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 58 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister . Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers , die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
GG 82. 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet . Rechtsverordnungen werden von der Stelle , die sie erläßt , ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet .