| Fachwort | 
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  | Deutsch | Fruchtgenusses   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Fruchtgenusses  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 101 Ist jemand berechtigt , die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm , sofern nicht ein anderes bestimmt ist : 1. die in § 99 Abs . 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile , auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat , insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden , 2. andere Früchte insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden ; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses , in Zinsen , Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen , so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil .   | 
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