| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Entsprechendes | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Entsprechendes | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist . | 
|  | BGB 1361b. 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben , so kann ein Ehegatte verlangen , dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt , soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein , wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist . Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu , auf dem sich die Ehewohnung befindet , so ist dies besonders zu berücksichtigen ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht . | 
|  | BGB 1416. 3 Wird ein Recht gemeinschaftlich , das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann , so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen , dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke . Entsprechendes gilt , wenn ein Recht gemeinschaftlich wird , das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist . | 
|  | BGB 1568a. 2 Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks , auf dem sich die Ehewohnung befindet , oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch , das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu , so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen , wenn dies notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht . | 
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