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Fachwort
DeutschBerufungsgrund Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Berufungsgrund
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1948. 2 Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist , kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen .
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
BGB 1949. 1 Die Annahme gilt als nicht erfolgt , wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war .