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Fachwort
DeutschBerufsausübung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Be|ruf|sausü|bung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1897. 6 Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt , soll nur dann zum Betreuer bestellt werden , wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht , die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist . Werden dem Betreuer Umstände bekannt , aus denen sich ergibt , dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann , so hat er dies dem Gericht mitzuteilen .
BGB 1908b. 1 Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen , wenn seine Eignung , die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen , nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt auch vor , wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat . Das Gericht soll den nach § 1897 Abs . 6 bestellten Betreuer entlassen , wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann .
GG 12. 1 Alle Deutschen haben das Recht , Beruf , Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen . Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden .