kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschBekanntmachung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Be|kann|tmac|hung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt .
BGB 51 Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden .
§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten