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Fachwort
Deutschzurückgebende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: zurückgebende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2256. 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen , wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird . Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen , dass beides geschehen ist .