Fachwort |
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Deutsch | vorübergehend | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | vorübergehend |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 205 Die Verjährung ist gehemmt , solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist . |
| BGB 299 Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt , vor der bestimmten Zeit zu leisten , so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug , dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist , es sei denn , dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat . |
| BGB 595. 3 Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen , wenn 1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat , 2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist , 3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb , der Zupachtung von Grundstücken , durch die ein Betrieb entsteht , oder bei einem Pachtverhältnis über Moor - und Ödland , das vom Pächter kultiviert worden ist , auf mindestens 18 Jahre , bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist , 4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will . |
| BGB 1666. 3 Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote , öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen , 2. Gebote , für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen , 3. Verbote , vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen , sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen , an denen sich das Kind regelmäßig aufhält , 4. Verbote , Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen , 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge , 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge . |
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