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unv|olls|tä|ndig
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BGB 363 Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen , so trifft ihn die Beweislast , wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will , weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei .
BGB 2005. 2 Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig , ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt , so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden .