| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | infolgedessen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | in|fo|lg|edes|sen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1463 Bestimmte besonders schwere Sünden werden mit der Exkommunikation , der strengsten Kirchenstrafe , belegt . Sie untersagt den Empfang der Sakramente und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen . Die Lossprechung von ihr kann infolgedessen gemäß dem Kirchenrecht nur durch den Papst , den Ortsbischof oder durch einen von ihnen dazu ermächtigten Priester erteilt werden [ Vgl . CIC , cann . [ link ] 1331 ; [ link ] 1354-1357 ; CCEO , cann . 1431 ; 1434 ; 1420 ] . Im Fall von Todesgefahr kann allerdings jeder Priester , selbst wenn er die Beichtvollmacht nicht besitzt , von jeder Sünde [ Vgl . [ link ] CIC , can . 976 ; CCEO , can . 725 ] und jeder Exkommunikation lossprechen . | 
|  | Kte 1550 Diese Gegenwart Christi im Amtsträger ist nicht so zu verstehen , daß dieser gegen alle menschlichen Schwächen gefeit wäre : gegen Herrschsucht , Irrtümer , ja gegen Sünde . Die Kraft des Heiligen Geistes bürgt nicht für alle Taten der Amtsträger in gleichem Maße . Während bei den Sakramenten die Gewähr gegeben ist , daß selbst die Sündhaftigkeit des Spenders die Frucht der Gnade nicht verhindern kann , gibt es viele andere Handlungen , bei denen das menschliche Gepräge des Amtsträgers Spuren hinterläßt , die nicht immer Zeichen der Treue zum Evangelium sind und infolgedessen der apostolischen Fruchtbarkeit der Kirche schaden können . | 
|  | Kte 1881 Jede Gemeinschaft ist durch ihr Ziel bestimmt und gehorcht infolgedessen eigenen Regeln , aber Grund , Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen ist die menschliche Person und muß es sein ( GS 25 , 1 ) . | 
|  | BGB 822 Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu , so ist , soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist , der Dritte zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte . | 
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