kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschgerichtlicher Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gerichtlicher
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1155 Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden , auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen , so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung , wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre . Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung .
BGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .
BGB 1629. 3 Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet , so kann ein Elternteil , solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist , Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen . Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind .
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche