Fachwort |
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Deutsch | entrichtenden | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | entrichtenden |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 510. 1 Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer , in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist , der 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat , ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu . Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs . 2 und 3 bestimmten Umfang . Dem in § 491 Abs . 2 Nr . 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen . |
| BGB 558. 4 Die Kappungsgrenze gilt nicht , 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt . Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen , ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen . Satz 1 gilt entsprechend , wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist . |
| BGB 1047 Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet , für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind , sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen , welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten , insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen . |
| BGB 1105. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind ( Reallast ) . Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden , dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen , wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können . |
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