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Fachwort
Deutscheingetragener Grundwort einwilligend
Fachbebietfehlt Trennung: ei|ng|etr|age|ner
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
BGB 65 Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein .
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe