| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | beiderseitige | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | beiderseitige | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 2269. 1 Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament , durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist . | 
|  | BGB 2280 Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag , durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , oder ein Vermächtnis angeordnet , das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist , so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung . | 
|  |  |