| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | abgeschlossen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | abgeschlossen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 66 Daher wird die christliche Heilsordnung , nämlich der neue und nun endgültige Bund , niemals vorübergehen , und es ist keine neue öffentliche Offenbarung mehr zu erwarten vor der glorreichen Erscheinung unseres Herrn Jesus Christus ( DV 4 ) . Obwohl die Offenbarung abgeschlossen ist , ist ihr Inhalt nicht vollständig ausgeschöpft ; es bleibt Sache des christlichen Glaubens , im Lauf der Jahrhunderte nach und nach ihre ganze Tragweite zu erfassen . | 
|  | Kte 2760 Sehr früh hat die Liturgie das Gebet des Herrn mit einer Doxologie abgeschlossen . In der Didaché ( 8,2 ) lautet sie : Denn dein ist die Kraft und die Herrlichkeit in Ewigkeit . Die Apostolischen Konstitutionen ( 7,24,1 ) fügen am Anfang hinzu : das Reich . Diese Formulierung findet sich heute in der ökumenischen Fassung . Die byzantinische Tradition fügt nach Herrlichkeit Vater , Sohn und Heiliger Geist hinzu . Das römische Meßbuch führt die letzte Bitte [ Vgl . MR , Embolismus. ] weiter in ausdrücklichem Warten auf die selige Hoffnung ( Tit 2,13 ) und auf das Kommen Jesu Christi , unseres Herrn . Darauf folgt die Akklamation der Gemeinde , in der die Doxologie der Apostolischen Konstitutionen aufgenommen wird . | 
|  | BGB 305a Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs . 2 Nr . 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen , wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist , 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen , Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag , 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a)in Beförderungsverträge , die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden , b)in Verträge über Telekommunikations - , Informations - und andere Dienstleistungen , die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden , wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können . | 
|  | BGB 312b. 1 Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen , einschließlich Finanzdienstleistungen , die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden , es sei denn , dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt . Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung , Versicherung , Altersversorgung von Einzelpersonen , Geldanlage oder Zahlung . | 
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