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Fachwort
DeutschZubehörstücke Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zubehörstücke
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1120 Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile , soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind , sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke , welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind .
BGB 1121. 1 Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei , wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden , bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind .
BGB 1122. 2 Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei , wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird .
BGB 1135 Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133 , 1134 steht es gleich , wenn Zubehörstücke , auf die sich die Hypothek erstreckt , verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden .