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Fachwort
DeutschVerzögerungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verz|ög|erun|gen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1575. 1 Ein geschiedener Ehegatte , der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul - oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat , kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen , wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt , um eine angemessene Erwerbstätigkeit , die den Unterhalt nachhaltig sichert , zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist . Der Anspruch besteht längstens für die Zeit , in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird ; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen .